§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz
Die Stiftung führt den Namen Raiffeisen-Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Aus- und Weiterbildung, die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Genossenschaftswesen, insbesondere im Hinblick auf im landwirtschaftlichen Bereich tätige Raiffeisenunternehmen. Die Tätigkeit der Stiftung ist nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Förderung von Stiftungsprofessuren,
- Vergabe von Stipendien,
- Durchführung oder Finanzierung von Schulungen, Seminaren oder ähnliche Veranstaltungen,
- Vergabe von Forschungsaufträgen oder Durchführung eigener wissenschaftlicher Veranstaltungen, Forschungsvorhaben und empirischer Erhebungen, deren Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden,
- Öffentlichkeitsarbeit im Bereich des Genossenschaftswesens,
- Erstellung wissenschaftlicher Gutachten und Stellungnahmen zum Schutz des Genossenschaftswesens, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden,
- sonstige geeignete Maßnahmen zur Verfolgung des Stiftungszwecks.
(3) Darüber hinaus kann der Stiftungszweck verwirklicht werden durch die Weitergabe von Mitteln gemäß § 58 Ziffer 1 AO an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Stiftungszwecks.
(4) Die Stiftung kann sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, sofern die Stiftungsmittel dies zulassen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
§ 4 Grundstockvermögen
(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es ist in seinem Wert nominal ungeschmälert zu erhalten. Das Vermögen der Stiftung darf umgeschichtet werden.
(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Zustiftungen bedürfen der Annahme durch den Vorstand.
(3) Die Stiftung ist berechtigt Treuhandvermögen zu verwalten, sofern ihr die hierdurch entstehenden Aufwendungen ersetzt werden.
§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Grundstockvermögens,
- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden, insbesondere freie Rücklagen, Projektrücklagen und Umschichtungsrücklagen.
6 § Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
- der Stiftungsvorstand,
- das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
(3) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist grundsätzlich ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Das Kuratorium kann für die Mitglieder des Stiftungsvorstands eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.
§ 7 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium auf Vorschlag des Präsidialausschusses des Deutschen Raiffeisenverbandes e. V. bestellt und abberufen. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds – auf Ersuchen des Kuratoriums – im Amt.
(2) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
§ 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands, Geschäftsführung
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende gehalten, für den Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung zu handeln.
(2) Der Stiftungsvorstand ist befugt, an Stelle des Kuratoriums dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Kuratorium spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(3) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Kuratoriums die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere
- die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung,
- die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Grundstockvermögens und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
- die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege,
- die Erstellung der Jahresrechnung (Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und Vermögensübersicht), die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen bei Einreichung eines Prüfungsberichts innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StiftG Bln).
(4) Der Stiftungsvorstand hat die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Prüfungsverband oder einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Die Prüfung und der Vermerk über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.
(5) Der Vorstand kann beschließen, einzelne seiner Aufgaben auf Dritte zu übertragen.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(7) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstands gelten die Bestimmungen des § 11 dieser Satzung entsprechend, wobei abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen ist, sobald ein Vorstandsmitglied dies verlangt.
§ 9 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf und höchstens zwölf Mitgliedern. Sie werden auf Vorschlag des Präsidialausschusses vom Präsidium des Deutschen Raiffeisenverbandes bestellt und abberufen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt, sofern ansonsten die Mindestmitgliederzahl unterschritten würde.
(2) Der Nachweis der ordnungsgemäßen Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums (Abs. 1) gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde erfolgt durch Erklärung einer zur Vertretung des Deutschen Raiffeisenverbandes befugten Person.
(3) Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
§ 10 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Es beschließt insbesondere über
- den Haushaltsvoranschlag, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1,
- die Verwendung der Erträge des Grundstockvermögens und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2,
- die Jahresrechnung und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4,
- die Bestellung eines Prüfungsverbandes, eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers oder einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vgl. § 8 Abs. 4,
- die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands, vgl. § 7,
- die Entlastung des Stiftungsvorstands,
- Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung, vgl. § 12
- die Höhe von Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen für die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder, vgl. § 6 Abs. 3.
(2) Der Vorsitzende des Kuratoriums vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands.
§ 11 Geschäftsgang des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 3 Mitglieder oder der Stiftungsvorstand dies verlangen. Der Stiftungsvorstand kann an der Sitzung des Kuratoriums teilnehmen, auf Verlangen des Kuratoriums ist er dazu verpflichtet.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als 50 % der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt.
(3) Der Kuratorium trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 12 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 12 dieser Satzung.
(5) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen sind Niederschriften schriftlich zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.
§ 12 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von mindestens 75% der Mitglieder des Kuratoriums, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums.Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 14) wirksam.
§ 13 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Bildung und Erziehung, vorzugsweise im genossenschaftlichen Bereich. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 14 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde, Senatsverwaltung für Justiz, Berlin.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Rechtsaufsicht der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde, Senatsverwaltung für Justiz, Berlin, in Kraft.